Folgende Handlungen sind strickt untersagt:
Unabhängig vom Verursacher hat jeder Angler für Sauberkeit vor und während des Angelns sowie beim Verlassen des Gewässers Sorge zu tragen. Angefallener Müll ist mitzunehmen.
Jeder hat sich am Gewässer so zu Verhalten, dass andere Angelfreunde nicht gestört werden.
Beim Angeln auf dem Campingplatz sind Gebühren gemäß des Betreibers zu entrichten, die Platz- ordnung zu beachten sowie den Anweisungen des Platzpersonals Folge zu leisten.
Achtung!
Vor Beginn des Angelns ist das Datum des Angeltages und nach Beendigung des Angelns die Dauer in Stunden im Fangbuch "entnommene Fische" einzutragen (§ 9 ThürFischAVO).
Entnommene Fische sind sofort in das Fangbuch "entnommene Fische" einzutragen.
Untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische sind im Fangbuch "zurückgesetzte Fische" einzutragen.
Der Erwerb einer neuen Fischereierlaubnis setzt die Vorlage des alten Fischereierlaubnisscheines mit ordnungsgemäß geführtem Fangbuch voraus.
Wichtige Mindestmaße und Schonzeiten
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Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlich vorgegebenen Mindestmaße und Schonzeiten (§ 1 ThürFischAVO).
In der Raubfischschonzeit vom 15.02. bis 31.05. ist die Verwendung von künstlichen Raubfischködern (Blinker, Spinner, Gummifisch, Twister, Wobbler etc.) sowie natürlichen Raubfischködern (Köderfisch, Fischfetzen etc.) verboten.
Fangbegrenzung
Je Angeltag dürfen 3 Fische der nachstehenden Arten, davon jedoch maximal:
2 Karpfen oder 2 Schleien oder 2 Hechte oder 2 Zander oder 2 Aale entnommen werden.